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25. November 2025 DORA – Was Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtungen jetzt wissen müssen
24. November 2025 Cybersicherheit wird verpflichtend: Bundestag gibt grünes Licht für NIS-2
Am 13.11.2025 wurde das deutsche NIS-2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG) vom Bundestag verabschiedet und am 21.11.2025 vom Bundesrat bestätigt. Mit der NIS-2-Richtlinie verfolgt die EU das Ziel, die Widerstandsfähigkeit kritischer und wichtiger Dienste gegenüber Cyberangriffen deutlich zu erhöhen. Für viele Unternehmen bedeutet das, dass sie erstmals unter eine verbindliche Cybersicherheitsregulierung fallen.
Auch Wohnungsunternehmen können mittelbar betroffen sein – insbesondere durch Lieferanten oder Dienstleister, die selbst NIS-2-pflichtig sind. Das betrifft z. B. den Einkauf von Telekommunikationsdiensten, Netz-Infrastruktur oder anderen digital kritischen Services. In seiner Stellungnahme weist der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) genau auf dieses Problem hin: Wohnungsunternehmen, die Telekommunikationsdienste Dritter bereitstellen, etwa Kabel-Internet im Rahmen der Vermietung, haben oft keinen direkten Einfluss auf die zugrunde liegenden technischen Sicherheitsmaßnahmen. Sie sind daher darauf angewiesen, dass ihre Vorlieferanten die geforderten Sicherheitsstandards einhalten.
Damit wirkt NIS-2 nicht nur für unmittelbar verpflichtete Unternehmen, sondern entfaltet auch starke Auswirkungen auf mittelbar betroffene Akteure wie Wohnungsunternehmen. Für sie steigen die Anforderungen an Sicherheitsüberprüfungen, Vertragsgestaltung und das Management ihrer Dienstleister erheblich.

- Ausweitung des Anwendungsbereichs
Die NIS-2-Richtlinie erfasst nun eine deutlich größere Vielfalt an Branchen und Unternehmensgrößen. Dazu zählen unter anderem das produzierende Gewerbe, Industrieunternehmen, Post- und Kurierdienste, die Chemiebranche sowie die Lebensmittelproduktion und -distribution. Auch IKT-Dienstleister, Anbieter von Managed Services und Managed Security, Forschungseinrichtungen sowie Hersteller von Medizinprodukten unterliegen den erweiterten Vorgaben. Darüber hinaus fallen zahlreiche weitere Bereiche unter die neuen Anforderungen.
Bereits ab 50 Mitarbeitenden oder 10 Mio. € Jahresumsatz kann ein Unternehmen in den Anwendungsbereich der NIS-2 fallen.
- Erhöhte Sicherheitsanforderungen
Unternehmen müssen künftig ein umfassendes und nachweisbares Cybersicherheitsniveau etablieren, das alle wesentlichen Bereiche der IT- und Informationssicherheit abdeckt. Dazu gehören u. a.:
- ein wirksames Risikomanagementsystem
- strukturiertes Patch- und Schwachstellenmanagement
- ein belastbares Notfall- und Krisenmanagement
- definierte Incident-Response-Prozesse
- die konsequente Sicherheitsüberprüfung der Lieferkette
Zudem müssen IT- und OT-Umgebungen gezielt gehärtet und strengere Authentifizierungs- und Zugriffskontrollen umgesetzt werden, um ein durchgängig hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.
- Verschärfte Meldepflichten
Nach NIS-2 müssen Cybervorfälle in mehreren Stufen und innerhalb eng gefasster Fristen gemeldet werden:
- Innerhalb von 24 Stunden: Frühwarnung an das zuständige CSIRT bzw. die Behörde, inkl. Hinweis auf mögliche böswillige Absichten oder grenzüberschreitende Auswirkungen.
- Innerhalb von 72 Stunden: ausführlicher Incident-Report mit einer ersten Bewertung des Vorfalls, seiner Schwere, Auswirkungen sowie bekannten Indikatoren einer Kompromittierung.
- Spätestens nach einem Monat: Abschlussbericht mit detaillierter Beschreibung des Vorfalls, Ursache/Bedrohung, getroffenen Maßnahmen sowie Informationen zu etwaigen grenzüberschreitenden Folgen.
Diese Meldepflichten sind in Artikel 23 NIS-2 klar definiert.
- Persönliche Haftung der Geschäftsleitung
Die NIS-2-Richtlinie verpflichtet Unternehmen zur regelmäßigen Schulung von Führungskräften und Mitarbeitenden in Cybersicherheit. Die Geschäftsleitung trägt die Verantwortung für die Einführung, Überwachung und Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen und damit eine zentrale Rolle für die Cyber-Resilienz des Unternehmens.
Organisationsversäumnisse können zu erheblichen persönlichen Haftungsrisiken für das Management führen. Die rechtliche Basis hierfür bilden insbesondere Artikel 20 und 21 NIS-2. Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g schreibt explizit regelmäßige Schulungen vor; Verstöße können gemäß Artikel 32 und 34 zu empfindlichen Sanktionen führen.
- Bußgelder auf neuem Niveau
Verstöße gegen die NIS-2-Vorgaben können mit bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden – maßgeblich ist der jeweils höhere Wert.
Wie müssen Unternehmen jetzt reagieren?
- Schritt 1: Betroffenheit prüfen
- Schritt 2: Gap-Analyse durchführen
- Schritt 3: Governance, Verantwortlichkeiten & Schulungen stärken
- Schritt 4: Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen umsetzen
- Schritt 5: Incident-Response- und Krisenstrukturen etablieren
- Schritt 6: Dokumentation & Compliance dauerhaft verankern
✔️ Wir unterstützen Sie bei der NIS-2-Umsetzung
Wir begleiten Unternehmen ganzheitlich auf dem Weg zur NIS-2-Konformität. Unser Leistungsumfang umfasst:
- Betroffenheitsanalyse: Wir prüfen, ob und in welchem Umfang Ihr Unternehmen unter NIS-2 fällt.
- Gap- und Prioritätenanalyse: Identifikation bestehender Schwachstellen und Ableitung der wichtigsten Handlungsfelder.
- Umsetzung technischer & organisatorischer Maßnahmen: Vom Risikomanagement über Patch- und Zugriffsprozesse bis hin zur Härtung von IT- und OT-Systemen.
- Aufbau von Incident-Response- und Krisenstrukturen: Entwicklung belastbarer Abläufe für den Ernstfall.
- Schulungen für Geschäftsführung und Mitarbeitende: Vermittlung des notwendigen Sicherheitsbewusstseins und der rechtlichen Verantwortlichkeiten.
- Dokumentation & Nachweisführung: Erstellung aller erforderlichen Unterlagen zur Erfüllung der NIS-2-Compliance.
Mit unserem Ansatz wird Ihr Unternehmen pragmatisch, effizient und nachhaltig NIS-2-konform – und gewinnt zugleich ein höheres Maß an Cyber-Resilienz. Kontaktieren Sie uns unter datenschutz@domusconsult.de
... mehr lesen14. November 2025 Transparenz mit System: So gehen Sie korrekt mit Auskunftsanfragen nach Art. 15 DS-GVO um
Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss betroffenen Personen auf Anfrage Auskunft über diese Daten geben können. Art. 15 DS-GVO verpflichtet Verantwortliche dazu, transparent offenzulegen, welche Informationen gespeichert sind und wie diese verarbeitet werden. Auf entsprechende Anfragen muss innerhalb eines Monats reagiert werden. In besonders komplexen Fällen kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden – vorausgesetzt, die anfragende Person wird fristgerecht darüber informiert.
Bevor jedoch eine Antwort versendet wird, ist eine sorgfältige Prüfung unerlässlich. Nicht jede Anfrage, die das Stichwort „Datenauskunft“ enthält, ist automatisch eine zulässige Anfrage nach Art. 15 DS-GVO. Es muss u. a. sichergestellt werden:
- dass die Identität der anfragenden Person eindeutig verifiziert ist,
- dass die Anfrage tatsächlich das eigene Unternehmen betrifft,
- und dass keine Daten unbeteiligter Dritter offengelegt werden.
Eine strukturierte Prüfung schützt vor Risiken wie unbeabsichtigten Datenweitergaben oder der Überschreitung gesetzlicher Fristen.
Unternehmen sollten daher klar definierte Prozesse für den Eingang, die Identitätsprüfung und die Bearbeitung solcher Anfragen etablieren. Standardisierte Abläufe schaffen Rechtssicherheit, vermeiden Fehler und erleichtern die interne Zusammenarbeit.
Unser Team unterstützt Sie dabei, praxisnahe Kommunikationsleitfäden und effiziente interne Prozesse für den Umgang mit Auskunftsanfragen zu entwickeln – rechtssicher, verständlich und auf Ihr Unternehmen zugeschnitten. ... mehr lesen
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