Das Recht auf Auskunft
Das Recht auf Auskunft ist Gegenstand eines Urteils des Arbeitsgerichts Duisburg vom 03. November 2023 (Az. 5 Ca 877/23). Im Fokus steht die Frist zur Beantwortung durch den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen. Trotz Beauskunftung innerhalb von 19 Tagen nach Antragseingang sprach das Arbeitsgericht dem Betroffenen einen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Auskunftserteilung zu.
Der Betroffene bewarb sich auf eine Stellenanzeige und sandte dem Unternehmen hierzu seine Bewerbungsunterlagen zu. Sechs Jahre später begehrte der Betroffene Auskunft darüber, ob und welche Daten zu seiner Person durch den Verantwortlichen verarbeitet werden. In seiner E-Mail setzte der Beklagte eine Frist zur Auskunftserteilung von 14 Tagen.Der Verantwortliche reagierte hierauf zunächst nicht, weshalb der Betroffene einen Tag nach Ablauf seiner eigens gesetzten Frist, erneut an sein Auskunftsbegehren erinnerte. Dieses Mal mit Erfolg: Der Verantwortliche erteilte dem Betroffenen 3 Tage später eine Negativauskunft.
Der Betroffene wandte sich daraufhin erneut an den Verantwortlichen und bat um Stellungnahme, weshalb die Negativauskunft nicht innerhalb seiner eigens gesetzten Frist erteilt wurde. Zur Verwunderung des Verantwortlichen, der nämlich davon ausging, er habe mit Blick auf Art. 12 DSGVO die Auskunft fristgerecht innerhalb eines Monats erteilt.
Obwohl der Verantwortliche innerhalb von 19 Kalendertagen dem Auskunftsverlangen des Betroffenen nachkam, zog dieser vor Gericht. Das Arbeitsgericht vertritt in seinem Urteil die Auffassung, der Verantwortliche habe mit der zögerlichen Beantwortung des Auskunftsanspruchs gegen das Gebot der Unverzüglichkeit aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO verstoßen und sprach dem Betroffenen aufgrund der verspäteten Auskunft schließlich einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 750 Euro zu.
Unsicher bei der Beantwortung von Auskunftsersuchen? Sprechen Sie uns gerne an:
Ihre Ansprechpartnerin: Tina Schmidt, Telefon: 0351 44079 70